Wohnbauförderung

Der Kanton Zürich fördert die Bereitstellung von preisgünstigen Mietwohnungen für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen.

Preisgünstiger Mietwohnungsbau

Der Kanton Zürich fördert den preisgünstigen Wohnungsbau mit zinslosen Darlehen unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Gemeindeleistung. Diese kann auch in anderer Form erbracht oder durch die Leistung Dritter ersetzt werden. In Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Bauträgern können auf diese Weise preisgünstige Wohnungen für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen zur Verfügung gestellt werden.

Wohnsiedlungen mit Wohnungen, die nach kantonalem Wohnbauförderungsrecht gefördert werden, müssen Vorgaben betreffend Kosten und Wohnungsgrössen einhalten und hindernisfrei gebaut sein.

Personen, die eine geförderte Wohnung bewohnen möchten, müssen einige Anforderungen erfüllen. Unter anderem dürfen bei Einkommen und Vermögen gewisse Höchstwerte nicht überschritten werden; zudem gilt für grosse Wohnungen das Familienerfordernis.

Aktuelle Höchstwerte

Die Höchstwerte für Baukosten, Einkommen und Vermögen sind indexiert. Sie werden jährlich, in der Regel per 1. Juli, angepasst und veröffentlicht.

Kostenlimiten

Der Zürcher Index der Wohnbaupreise ist vom April 2022 (149.2 Punkte) bis April 2023 (157.4 Punkte) um 5.50 Prozent gestiegen. Die Kostenlimiten, gültig für Kosten mit Indexstand April 2023, finden Sie im Merkblatt 4.

Einkommenslimiten

Der Landesindex der Konsumentenpreise ist vom April 2022 (118.0 Punkte) bis April 2023 (121.0 Punkte) um 2.54 Prozent gestiegen. Die angepassten Einkommenslimiten, gültig für das definitive steuerbare Einkommen 2022, finden Sie in den Merkblättern 8 und 9.

Mietwohnungsbau

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, um ein Wohnbauförderungsdarlehen zu erhalten? Wie läuft das Verfahren? Wie ist sein zeitlicher Ablauf? – Antworten auf diese und andere Fragen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Bewohnerinnen und Bewohner von staatlich unterstützten Mietwohnungen müssen gewisse persönliche Subventionsbedingungen erfüllen.

Einkommenslimiten aktuell

(2023) gültig vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 für Steuerdaten 2022

Einkommenslimiten Vorjahr

(2022) gültig vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 für Steuerdaten 2021
Wichtig sind die aktuellen Steuerdaten. Sind diese noch nicht definitiv, wird vorübergehend auf die Steuerdaten des Vorjahres zurückgegriffen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Fachstelle Wohnbauförderung, setzt die höchstzulässigen Nettomieten für die unterstützten Wohnungen fest. Es gilt der Grundsatz der Kostenmiete.

Gemeinnützige Bauträger mit staatlich unterstützten Wohnungen haben jährlich die Jahresrechnung zusammen mit dem Bericht der Kontrollstelle einzureichen.

Die Fachstelle überprüft regelmässig die Einhaltung der Subventionsbedingungen sowie der verfügten Nettomieten.

In der Stadt Zürich werden diese Kontrollen durch das Finanzdepartement der Stadt Zürich, Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen, durchgeführt.

Unsere Fachstelle klärt für das Bundesamt für Wohnungswesen die Anspruchsberechtigung für die Zusatzverbilligung des Bundes ab.

Wünschen Sie eine Vorabklärung, möchten Sie ein Subventionsgesuch oder die Bauabrechnung einreichen, dann benutzen Sie bitte eines der folgenden Formulare:

Für Geflüchtete wird dringend Wohnraum benötigt. Neu können die im Rahmen der Wohnbauförderung in verschiedenen Gemeinden des Kantons subventionierten Wohnungen bei Neuvermietungen an Personen mit Schutzstatus S vermietet werden. Für jede geplante Wohnungsbelegung ist von der Hauseigentümerin bei der Fachstelle Wohnbauförderung ein separates Gesuch einzureichen.

Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

  1. Offizielles Gesuch des Eigentümers mit Angabe der Subventions-Nr. und der Wohnungs-Nr. und -Grösse.
  2. Liste mit allen zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und Kopien sämtlicher Ausweise
  3. Angabe, wann die Personen in die Schweiz und insbesondere in den Kanton Zürich eingereist sind.
  4. Wenn möglich: Nachweis über Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland, oder Bestätigung, dass es keine gibt. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Werte zumindest vorläufig verloren sind oder Unklarheit über deren Verbleib besteht. Sobald eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, ist das entsprechende Einkommen der Fachstelle Wohnbauförderung zu melden. Die Menschen aus der Ukraine möchten möglichst bald wieder in ihre Heimat zurückkehren. Dauert die Situation dennoch an, findet spätestens zwei Jahre nach Bezug eine Zweckerhaltungskontrolle statt. Bis dann sollten sich die Abläufe geklärt haben und mehr Unterlagen vorliegen, so dass eine reguläre Neubeurteilung stattfinden kann.
  5. Mietvertrag, falls schon vorhanden.

Das Gesuch ist durch die Hauseigentümerin der Fachstelle Wohnbauförderung einzureichen.

100 Jahre Wohnbauförderung

100 Jahre Wohnbauförderung
100 Jahre Wohnbauförderung
Herausgeber/in
Fachstelle Wohnbauförderung
Autor/in
Weissgrund AG

Archiv

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Juni 2017

Aufgrund der Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes auf 1.5 Prozent per 2. Juni 2017 hat der Regierungsrat, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, am 5. Juli 2017 beschlossen, den Zinssatz für kantonale Wohnbauförderungsdarlehen für Mietwohnungen der Kategorie II von 1.5 Prozent auf 0.75 Prozent zu senken (RRB Nr. 649/2017). Die Anpassung erfolgt objektweise und fortlaufend im Rahmen des regulären Vollzugs.

März 2015 

Der Kantonsrat hat am 2. März 2015 dem Gegenvorschlag des Kantonsrats zur Volksinitiative «Bezahlbar wohnen im Kanton Zürich!» zugestimmt. Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 wird um § 14a ergänzt, welcher neu kommunale Wohnraumfonds zulässt (KR-Nr. 5057b/2015).


Februar 2014 

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion hat der Regierungsrat am 12. Februar 2014 beschlossen, die Zinssätze für kantonale Darlehen zu bereinigen und teilweise zu senken (RRB Nr. 178/2014). Die Zinssätze werden wie folgt angepasst:
- für Mietwohnungen der Kategorie I: Zinssatz von 0 Prozent
- für Mietwohnungen der Kategorie II: Zinssatz von 1.5 Prozent
Die Anpassung erfolgt objektweise und fortlaufend im Rahmen des regulären Vollzugs.


Januar 2012

Mit Einführung des neuen Finanzausgleichs per 1. Januar 2012 hat der Regierungsrat am 29. Februar 2012 beschlossen, die Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden bei der Bemessung von Staatsbeiträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.


Mai 2009

Der Regierungsrat hat am 7. Mai 2009 Änderungen der Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 beschlossen. Diese treten rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Fachstelle Wohnbauförderung

Adresse

Hofwiesenstrasse 370
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 46 50


Montag bis Freitag
8 bis 12 Uhr
13 bis 17 Uhr

E-Mail

wbf@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt ausschliesslich für Medienanfragen

E-Mail
kommunikation.awi@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: